Das BMF hat am 12.04.2023 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.
Der BFH hatte dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens verschiedene Frage zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen in Vertriebsketten vorgelegt, die nun beantwortet wurden.
Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils sind neben dem Festkaufpreis zu leistende gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nicht. Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.
Der neue Förderkompass 2024 ist erschienen. Hierin bündelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jedes Jahr die wichtigsten Informationen zu alten und neuen Förderprogrammen und bietet Interessenten eine erste Orientierung.
Ab 2014 werden die Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung - unabhängig von der Größe der Wohnung - in Deutschland auf höchstens 1.000 EUR pro Monat begrenzt. Doch was gilt für Zweitwohnungen im Ausland?
Die Niedersächsische Landesregierung hat eine Bundesratsinitiative beschlossen, die den Kommunen eine bessere Beteiligung an Steuereinnahmen aus Erneuerbare-Energie-Projekten ermöglichen soll.
Bei unentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils mit positivem Kapitalkonto geht der Einlagenüberhang nicht auf den Empfänger über. Die Anwachsung des positiven Kapitalkontos des Übertragenden stellt in steuerlicher Hinsicht keine Einlage des Empfängers dar. So hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden.
Die ertragsteuerliche Berücksichtigung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wurde ab dem VZ 2023 neu geregelt. Der Beitrag zeigt in der Praxis bedeutsame Fallbeispiele.
Die Anzahl der Beschäftigten zur Feststellung der Ausgangslohnsumme i.S.d. § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 4 ErbStG ist zum jeweiligen Stichtag anhand der Lohn- und Gehaltslisten des Betriebs, gezählt nach Köpfen und nicht nach der Zahl der Stellen, zu ermitteln. Dies hat das FG Münster entschieden.